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# EU AI Act: Compliance-Grenzen und Betreiber-Checkliste
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**Rechtsstand: 21. Juli 2026**
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Diese Datei beschreibt, welche Teile des EU AI Act (Verordnung (EU) 2024/1689) dieses Projekt technisch unterstützen kann und welche Pflichten außerhalb seines Funktionsumfangs liegen. Sie ersetzt keine Prüfung des konkreten Einsatzes.
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## 1. Was dieses Projekt ist
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Die mitgelieferte Anwendung erzeugt deterministisch SVG-Hinweise, Erklärungsseiten und JSON-LD aus den vom Nutzer eingegebenen Angaben. Sie enthält selbst kein KI-Modell und führt keine Modellinferenz aus.
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Der AI Act erfasst nur Systeme, die unter die Definition eines „AI system“ in Artikel 3 Absatz 1 fallen. Ob eine konkrete, veränderte oder erweiterte Installation diese Definition erfüllt, ist anhand der tatsächlichen technischen Funktion zu prüfen.
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Offizielle Quelle:
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- https://ai-act-service-desk.ec.europa.eu/en/ai-act/article-3
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## 2. Dieses Projekt ist keine vollständige AI-Act-Compliance-Lösung
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Der Generator unterstützt vor allem die **sichtbare und dokumentierte Offenlegung von KI-Nutzung**. Er kann insbesondere bei freiwilliger Transparenz und bei bestimmten Betreiberpflichten aus Artikel 50 Absatz 4 helfen.
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Er erfüllt oder prüft **nicht automatisch**:
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- die Anbieterpflicht zur technischen, maschinenlesbaren Markierung von generierten oder manipulierten Ausgaben nach Artikel 50 Absatz 2;
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- die Transparenzpflicht bei direkter Mensch-KI-Interaktion nach Artikel 50 Absatz 1;
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- Informationspflichten bei Emotionserkennung oder biometrischer Kategorisierung nach Artikel 50 Absatz 3;
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- die Pflicht zur AI Literacy nach Artikel 4;
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- Verbote nach Artikel 5;
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- die Einstufung und Pflichten für Hochrisiko-KI nach Kapitel III;
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- Pflichten für Anbieter von General-Purpose-AI-Modellen nach Kapitel V;
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- sonstige Pflichten aus Datenschutz-, Urheber-, Verbraucher-, Medien- oder Produktsicherheitsrecht.
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## 3. Artikel 50: sichtbare Offenlegung durch Betreiber
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Artikel 50 gilt ab **2. August 2026**. Betreiber bestimmter generativer KI-Systeme müssen insbesondere Deepfakes und bestimmte KI-generierte oder manipulierte Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse offenlegen.
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Für solche sichtbaren Offenlegungen gilt nach Artikel 50 Absatz 5 und den Leitlinien der Kommission insbesondere:
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1. Der Hinweis muss **klar und unterscheidbar** sein.
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2. Er muss **spätestens bei der ersten Exposition** gegenüber der betroffenen natürlichen Person erscheinen.
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3. Er muss die geltenden Anforderungen an **Barrierefreiheit** berücksichtigen.
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4. Bei Deepfakes genügt eine nur maschinenlesbare Markierung des Anbieters nicht als sichtbare Betreiber-Offenlegung.
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Daher gilt für die Einbettung dieses Projekts:
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- Badge oder Klartext unmittelbar am betroffenen Inhalt platzieren;
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- nicht ausschließlich im Footer, Impressum oder auf einer erst später erreichbaren Unterseite;
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- aussagekräftigen Alternativtext verwenden;
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- bei der quadratischen Emoji-Variante zusätzlich einen unmittelbar verständlichen Text oder eine gleichwertig eindeutige sichtbare Kennzeichnung verwenden.
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Offizielle Quellen:
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- https://ai-act-service-desk.ec.europa.eu/en/ai-act/article-50
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- https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/faqs/transparency-obligations-under-article-50-ai-act
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- https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/guidelines-transparency-ai-generated-content
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## 4. Menschliche Prüfung und redaktionelle Kontrolle
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Für bestimmte veröffentlichte KI-generierte oder manipulierte Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse kann die Kennzeichnungspflicht nach Artikel 50 Absatz 4 entfallen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind.
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Die Kommission stellt klar:
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- „human review“ erfordert eine bewusste inhaltliche Prüfung durch Personen mit einschlägigem Wissen und professionellem Urteil;
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- „editorial control“ setzt tatsächliche inhaltliche Entscheidungsbefugnis voraus, also insbesondere die Möglichkeit, Inhalte aus sachlichen Gründen zu genehmigen, zu ändern oder abzulehnen;
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- rein oberflächliche, formale oder prozedurale Prüfungen wie Rechtschreib- oder Grammatikprüfung genügen nicht;
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- zusätzlich muss eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung tragen.
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Aus diesem Grund setzt der Generator seit dieser Härtung **keine menschliche oder redaktionelle Prüfung mehr automatisch voraus**. Der Nutzer muss den tatsächlich durchgeführten Prozess ausdrücklich auswählen.
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Die Felder `editorialResponsibility.name` und `editorialResponsibility.url` dienen nur der Dokumentation. Ihre Angabe beweist nicht automatisch, dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
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## 5. Artikel 50 Absatz 2: JSON-LD ist kein Ersatz für Provider-Marking
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Anbieter generativer KI-Systeme müssen in den erfassten Fällen dafür sorgen, dass generierte oder manipulierte Inhalte maschinenlesbar markiert und als künstlich generiert oder manipuliert erkennbar sind. Nach Artikel 50 Absatz 2 müssen die technischen Lösungen wirksam, interoperabel, robust und zuverlässig sein, soweit dies technisch machbar ist.
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Das von diesem Projekt erzeugte **JSON-LD ist ergänzende Dokumentation**. Es ist nicht als Ersatz für die technische Markierung gedacht, die der Anbieter des generativen KI-Systems in oder an der Ausgabe implementieren muss.
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Wer selbst Anbieter eines generativen KI-Systems im Sinne des AI Act ist, muss deshalb zusätzlich eine geeignete Provider-Marking-Lösung umsetzen und dokumentieren. Der von der Kommission positiv bewertete Code of Practice kann hierfür als freiwilliger Compliance-Rahmen genutzt werden.
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Offizielle Quellen:
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- https://ai-act-service-desk.ec.europa.eu/en/ai-act/article-50
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- https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/code-practice-ai-generated-content
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- https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/library/commission-opinion-assessment-code-practice-transparency-ai-generated-content
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## 6. Artikel 4: AI Literacy
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Artikel 4 gilt bereits seit **2. Februar 2025**. Anbieter und Betreiber von KI-Systemen müssen nach besten Kräften Maßnahmen treffen, um ein ausreichendes Maß an AI Literacy bei Mitarbeitenden und sonstigen Personen sicherzustellen, die in ihrem Auftrag mit Betrieb oder Nutzung von KI-Systemen befasst sind.
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Ein Badge oder eine Veröffentlichungserklärung erfüllt diese Organisationspflicht nicht. Betreiber sollten mindestens dokumentieren:
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- welche KI-Systeme eingesetzt werden;
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- welche Rollen sie bedienen;
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- welche Kenntnisse und Schulungen erforderlich sind;
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- welche internen Regeln für Prüfung, Freigabe und Eskalation gelten;
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- wann Schulungen oder Richtlinien zuletzt aktualisiert wurden.
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Offizielle Quelle:
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- https://ai-act-service-desk.ec.europa.eu/en/ai-act/article-4
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## 7. Risiko- und Rollenprüfung vor Produktivnutzung
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Vor dem Einsatz sollte die Organisation dokumentieren:
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1. Ist die eingesetzte Software überhaupt ein KI-System im Sinne von Artikel 3 Absatz 1?
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2. Welche Rolle liegt vor: Anbieter, Betreiber, Importeur, Distributor oder Produkthersteller?
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3. Fällt das konkrete KI-System unter ein Verbot des Artikels 5?
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4. Ist es ein Hochrisiko-KI-System nach Artikel 6 bzw. Anhang III?
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5. Handelt es sich um ein General-Purpose-AI-Modell oder ein darauf basierendes System mit zusätzlichen Pflichten?
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6. Greift eine Transparenzpflicht aus Artikel 50?
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7. Welche anderen Rechtsgebiete sind zusätzlich betroffen, insbesondere DSGVO, Urheberrecht, Verbraucher- und Medienrecht?
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Offizielle Einstiegsquellen:
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- https://ai-act-service-desk.ec.europa.eu/en/ai-act/article-2
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- https://ai-act-service-desk.ec.europa.eu/en/ai-act/article-5
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- https://ai-act-service-desk.ec.europa.eu/en/ai-act/article-6
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- https://ai-act-service-desk.ec.europa.eu/en/ai-act/annex-3
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## 8. Zeitlicher Stand
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Nach Artikel 113 gilt der AI Act grundsätzlich ab 2. August 2026; einzelne Teile gelten bereits früher. Insbesondere gelten Kapitel I und II, einschließlich Artikel 4 und der Verbote des Artikels 5, seit 2. Februar 2025.
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Für Artikel 50 beginnen die Transparenzpflichten am 2. August 2026. Die Kommission weist für bestimmte bereits vor diesem Datum in Verkehr gebrachte generative KI-Systeme auf eine begrenzte Übergangsregel für die Anbieter-Markierung nach Artikel 50 Absatz 2 bis 2. Dezember 2026 hin.
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Offizielle Quellen:
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- https://ai-act-service-desk.ec.europa.eu/en/ai-act/article-113
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- https://ai-act-service-desk.ec.europa.eu/en/ai-act/timeline/timeline-implementation-eu-ai-act
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- https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/faqs/transparency-obligations-under-article-50-ai-act
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## 9. Praktische Mindestregel für dieses Projekt
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Wenn ein Inhalt **möglicherweise** unter Artikel 50 Absatz 4 fällt, ist die rechtlich defensivere Konfiguration:
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- KI-Nutzung wahrheitsgemäß als `partial`, `mostly` oder `full` angeben;
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- die konkrete Tätigkeit angeben;
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- `humanReview` nur dann auf `editorial` oder `expert` setzen, wenn eine tatsächlich substanzielle inhaltliche Prüfung stattgefunden hat;
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- die redaktionell verantwortliche Person oder Organisation dokumentieren, wenn dies zutrifft;
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- einen sichtbaren textlichen Hinweis oder ein verständliches Standard-Badge spätestens bei der ersten Exposition platzieren;
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- das Emoji nicht als alleinige gesetzliche Kennzeichnung verwenden;
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- das JSON-LD nur als zusätzliche Dokumentation behandeln.
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Bei Zweifeln über die Ausnahme wegen menschlicher Prüfung ist eine **zusätzliche Offenlegung regelmäßig die risikoärmere technische Entscheidung**, solange dadurch keine anderen rechtlichen Pflichten verletzt werden.
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