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@@ -142,3 +142,16 @@ Wenn ein Inhalt **möglicherweise** unter Artikel 50 Absatz 4 fällt, ist die re
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- das JSON-LD nur als zusätzliche Dokumentation behandeln.
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Bei Zweifeln über die Ausnahme wegen menschlicher Prüfung ist eine **zusätzliche Offenlegung regelmäßig die risikoärmere technische Entscheidung**, solange dadurch keine anderen rechtlichen Pflichten verletzt werden.
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## Strukturierter rechtlicher Kontext in Schema 1.2
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Die Deklaration kann optional `legalContext.categories` enthalten. Unterstützt werden `deepfake`, `publicInterestText`, `artisticCreativeSatiricalFictional` und `otherVoluntary`. Diese Angaben sind ausdrücklich als Selbsteinordnung konzipiert und ersetzen keine rechtliche Subsumtion.
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Der Generator trennt damit zwei Ebenen:
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1. **Erstkennzeichnung am Inhalt:** Bei einer als voraussichtlich offenlegungspflichtig eingeordneten Nutzung wird eine verständliche Beschriftung wie „KI-generierter / manipulierter Inhalt“ oder „KI-generierte / bearbeitete Inhalte“ erzeugt.
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2. **Zweite Ebene:** Die `/declaration`-Seite dokumentiert KI-Anteil, Tätigkeiten, menschliche Prüfung, Nachweisgrundlage, rechtlichen Kontext und gegebenenfalls redaktionelle Verantwortung.
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Für `publicInterestText` wird eine mögliche Ausnahme nur als Möglichkeit angezeigt, wenn sowohl eine substanzielle Prüfung (`editorial` oder `expert`) als auch eine ausdrücklich benannte redaktionelle Verantwortung dokumentiert sind. Formale Prüfung (`basic`) reicht dafür nicht. Bei `deepfake` bleibt die Einschätzung auf Offenlegung gerichtet; die zusätzliche Kategorie `artisticCreativeSatiricalFictional` weist auf die begrenzte, angemessene Offenlegungsform für evident kreative Werke hin.
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Das System formuliert bewusst „spricht vieles dafür“ beziehungsweise „kann in Betracht kommen“ und gibt keine verbindliche Rechtsentscheidung aus.
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